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   BGH, 11.07.2006 - VI ZB 13/06   

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https://dejure.org/2006,1652
BGH, 11.07.2006 - VI ZB 13/06 (https://dejure.org/2006,1652)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2006 - VI ZB 13/06 (https://dejure.org/2006,1652)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - VI ZB 13/06 (https://dejure.org/2006,1652)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehung einer Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte von Streithelfern; Abgrenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit

  • Judicialis

    RVG § 5; ; RVG VV Nr. 3202; ; RVG VV Nr. 3402

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG § 5; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3202; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3402
    Terminsgebühr für den Anwalt eines Streithelfers bei Beauftragung des Anwalts der unterstützten Prozesspartei mit der Terminswahrnehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 5; RVG -VV Nr. 3202, Nr. 3402
    Gebührenrechtliche Auswirkung der Vertretung des Streithelfers durch den Prozessbevollmächtigten der unterstützten Prozesspartei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr für Streithelfer-RA bei Vertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur Abgrenzung von einer weitergehenden ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr - Vertretung des Streithelfers im Termin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr bei Vertretung des Streithelfers durch den Rechtsanwalt der unterstützten Partei? (IBR 2006, 1539)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3571
  • MDR 2007, 243
  • NJ 2006, 505
  • FamRZ 2006, 1373
  • VersR 2006, 1660
  • Rpfleger 2006, 675
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus BGH, 11.07.2006 - VI ZB 13/06
    Mit dem Auftreten eines Terminsvertreters für den Prozessbevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - NJW 2001, 753, 754 unter II. 2. b) bb)) der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung ist für diesen die Terminsgebühr nach VV-RVG 3202 i.V.m. Vorb.

    d) Anderes gilt lediglich, wenn der Termin durch einen (unterbevollmächtigten) Anwalt in Einzeltätigkeit gemäß VV-RVG Abschnitt 4 wahrgenommen wird, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozessbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - aaO 753, 754 unter II. 2. b) aa)).

  • OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse:

    11 § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt (BGH, Beschluss vom 11.7.2006, VI ZB 13/06, Rn. 8 - zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2008 - 10 WF 28/07

    Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts: Bindungswirkung einer

    Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung zu der in der Rechtssprechung unterschiedlich beantworteten Frage, ob hier die amtliche Anmerkung zu RVG VV-Nr. 1000 I Satz 1 2. Halbsatz eingreift, wonach keine Einigungsgebühr entsteht, wenn sich der Vertrag "ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" beschränkt (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 639; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 409f; OLG Nürnberg JurBüro 2007, 27).
  • OLG Brandenburg, 16.02.2007 - 6 W 15/07

    Rechtsanwaltsgebühren: Vertretung mehrerer Auftraggeber in "derselben"

    Aus dem Beschluss des BGH vom 11.7.2006 (VI ZB 13/06) ergibt sich nichts anderes.
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